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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
BSVG §124 Abs1 impl;Rechtssatz
Bei einer "dauernden" Wartung und Hilfe iSd § 33 Abs 3 NÖ SHG muß es sich zwar nicht um einen nicht mehr (wesentlich) besserungsfähigen, also lebenslangen Zustand handeln, wohl aber um einen längere Zeit anhaltenden (dauernden) Zustand, dessen Ende in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist (Hinweis: E des OGH 11.6.1991, 10 Ob S 156/91).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080076.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009