Selbst wenn der Dienstgeber mit seiner Ehegattin zu Beginn des gesetzlichen Bemessungszeitraumnes für Leistungen aus der Sozialversicherung ein erhöhtes Arbeitsausmaß vereinbart, damit diese zu einem höheren Arbeitsentgelt und damit in den Genuß höherer Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft kommt, ändert dieses Motiv nichts daran, daß das aus dieser vermehrten Arbeitsleistung resultierende höhere Entgelt für die Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 Abs 1 Z 1 (in Verbindung mit § 49 Abs 1 und 2) ASVG heranzuziehen ist.