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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0223Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/27 90/11/0052 3Stammrechtssatz
Bei Fehlen jeglicher Angaben, warum es zur unzureichenden Mängelbehebung gekommen ist, ist eine Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und ob dabei dem Beschwerdevertreter nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, nicht möglich (Hinweis B 12.9.1989, 89/11/0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110222.X03Im RIS seit
03.04.2001