RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0222

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0223

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/27 90/11/0052 3

Stammrechtssatz

Bei Fehlen jeglicher Angaben, warum es zur unzureichenden Mängelbehebung gekommen ist, ist eine Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt und ob dabei dem Beschwerdevertreter nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann, nicht möglich (Hinweis B 12.9.1989, 89/11/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110222.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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