RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/08/0156 14

Stammrechtssatz

Ist der belangten Behörde der Vorlageaufwand - ungeachtet dessen, daß es sich um zwei Beschwerden (gegen zwei Bescheide) handelte, nur einmal entstanden, so ist darauf beim Kostenanspruch entsprechend Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem Begehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110082.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten