RS Vwgh 1992/11/17 92/08/0060

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Der Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht bedeutet nicht, daß der Partei des Verfahrens keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zukommt, insbesondere in der Richtung, daß sie jene Besonderheiten des Falles aufzeigt, in denen das Abweichen der äußerlich erkennbaren Umstände vom "Normalfall" ihre Begründung findet und die es der Behörde ermöglicht, diese Besonderheiten in die amtswegig vorzunehmenden Feststellungen miteinzubeziehen. Da sich solche Tatsachen regelmäßig aus der persönlichen Sphäre ergeben werden (deren genaue Kenntnis der Behörde ohne Mitwirkung der Parteien naturgemäß verschlossen bleiben muß), ist eine Mitwirkung der Parteien in solchen Fällen erforderlich, aber auch zumutbar (hier:

Frage, ob tatsächlich erbrachte Geldleistung an Ehegatten als Arbeitsentgelt anzusehen ist).

Schlagworte

Mitarbeit von AngehörigenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080060.X09

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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