RS Vwgh 1992/11/17 92/14/0150

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Die Aussage im E v 16.9.1986, 86/14/0019, es dürften die Privatzeiten während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt, stellt auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden täglich ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140150.X05

Im RIS seit

17.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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