Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 4Stammrechtssatz
Die Aussage im E v 16.9.1986, 86/14/0019, es dürften die Privatzeiten während der Reise nicht mehr Raum einnehmen als jenen, der bei der laufenden Berufsausübung im Inland als Freizeit verbleibt, stellt auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden täglich ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140150.X05Im RIS seit
17.11.1992