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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0094Rechtssatz
Die spätere Änderung der Richtsatzverordnung und die damit bewirkte Erhöhung der dem Bf gewährten monatlichen Geldleistungen steht einem Fortbestand der - aus dem rechtskräftigen Bescheid, welcher einen Abspruch über den Grund des Anspruches des Bf auf monatlich wiederkehrende Leistungen bzw Dauerleistungen enthält - hinsichtlich des Grundes des Abspruches erfließenden Rechtswirkungen nicht entgegen. Er verlor seine Rechtswirkungen aber (für den Fall, daß sich tatsächlich die zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse geändert haben sollten) auch nicht schon kraft Gesetzes; es bedurfte dazu vielmehr der bescheidmäßigen Einstellung der bisher gewährten Soziallhilfeleistungen (Hinweis E 21.6.1988, 87/11/0161).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080043.X04Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009