RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0043

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0094

Rechtssatz

Die spätere Änderung der Richtsatzverordnung und die damit bewirkte Erhöhung der dem Bf gewährten monatlichen Geldleistungen steht einem Fortbestand der - aus dem rechtskräftigen Bescheid, welcher einen Abspruch über den Grund des Anspruches des Bf auf monatlich wiederkehrende Leistungen bzw Dauerleistungen enthält - hinsichtlich des Grundes des Abspruches erfließenden Rechtswirkungen nicht entgegen. Er verlor seine Rechtswirkungen aber (für den Fall, daß sich tatsächlich die zu berücksichtigenden Einkommensverhältnisse geändert haben sollten) auch nicht schon kraft Gesetzes; es bedurfte dazu vielmehr der bescheidmäßigen Einstellung der bisher gewährten Soziallhilfeleistungen (Hinweis E 21.6.1988, 87/11/0161).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080043.X04

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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