RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0127

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs1;
KFG 1967 §109 Abs1 lith idF 1988/375;
KFGNov 12te;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Erteilung einer Fahrschulbewilligung ist eine förmliche Befreiung vom Erfordernis des § 109 Abs 1 lit h KFG mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. § 109 Abs 4 KFG sieht lediglich Praxisersatzformen vor. Bei Erlassung eines Bescheides gem § 109 Abs 1 lit h KFG ist kein Ermessen zu üben.

Schlagworte

Beschwerde Parteiengehör Ruhestandsversetzung gemäß § 80 Abs2 2. Rechtsregel DP infolge Pflichtverletzung hierzu Beamter zu hören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110127.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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