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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §56 Abs1;Rechtssatz
Bedenken im Sinne des § 56 Abs 1 KFG müssen begründet sein, das heißt ihre Grundlage in konkreten Umständen haben, die darauf hindeuten, daß ein bestimmtes Kraftfahrzeug nicht mehr verkehrssicher oder betriebssicher ist oder daß mit ihm mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden (hier gem § 57a Abs 4 KFG festgestellte Mängel an der Bremsleitung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110182.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016