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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0223Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/05/21 92/17/0079 1Stammrechtssatz
Ein Tatsachenirrtum über das Ende einer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Frist kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG darstellen. Auf einem minderen Grad des Verschuldens beruht dieses allerdings dann nicht, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter - dessen Verschulden nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Verschulden der Partei selbst an der Fristversäumung gleichzuhalten ist - auffallend sorglos gehandelt hat. Dies wäre der Fall, wenn eine der genannten Personen die im Verkehr mit den Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten ihr zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hätte (Hinweis E 28.4.1987, 86/14/0177). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Antragstellers die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in der Tat außer acht gelassen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte ihm nämlich das Aneinanderkleben des Mängelbehebungsauftrages mit einem anderen Schriftstück, was zur Versäumung der Mängelbehebungsfrist führte, unbedingt auffallen müssen. Von einem nur minderen Grad des Versehens kann - auch im Vergleich mit der Sorgfaltspflicht eines RA bei von ihm wahrgenommenen behördlichen Fristen - in einem Fall wie dem vorliegenden nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110222.X01Im RIS seit
03.04.2001