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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
ZivildienstG; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung - kein gravierender Verstoß, insbesondere auch nicht im Bereich der freien Würdigung des Bescheinigungsmaterials; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch - gesetzmäßige - Nichtteilnahme der Vertrauensperson an der Beschlußfassung
Schlagworte
Zivildienst, ZivildienstkommissionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B240.1985Dokumentnummer
JFR_10149074_85B00240_01