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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FleischhygieneV 1983 §13 Abs2;Rechtssatz
§ 13 Abs 2, § 20 Abs 8 und § 34 Abs 4 FleischhygieneV betreffen allesamt die Reinhaltung von Schlachtbetrieben. Der sachliche Geltungsbereich dieser Normen ist aber zT ein völlig verschiedener: § 13 Abs 2 betrifft den Besatz von Stallungen und Boxen und deren Desinfizierung. § 34 Abs 4 betrifft hingegen die Umkleideräume und die Einrichtungen zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung. § 20 Abs 8 normiert die konkrete Verpflichtung, die Räume UND GEGENSTÄNDE des Schlachtbetriebes mindestens einmal je Arbeitstag zu reinigen. Die in Stallungen, Verarbeitungsraum sowie im Umkleideraum festgestellten Mängel sind somit Tatbestandselemente verschiedener Verwaltungsübertretungen. Die Nichtbeachtung
dieser Vorschriften stellte jeweils in Verbindung mit § 50 Z 15 des FleischUG eine gesonderte Verwaltungsübertretung dar.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeStrafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110103.X03Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010