RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0103

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

FleischhygieneV 1983 §13 Abs2;
FleischhygieneV 1983 §20 Abs8;
FleischhygieneV 1983 §34 Abs4;
FleischUG 1982 §50 Z15;
VStG §19;
VStG §22;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

§ 13 Abs 2, § 20 Abs 8 und § 34 Abs 4 FleischhygieneV betreffen allesamt die Reinhaltung von Schlachtbetrieben. Der sachliche Geltungsbereich dieser Normen ist aber zT ein völlig verschiedener: § 13 Abs 2 betrifft den Besatz von Stallungen und Boxen und deren Desinfizierung. § 34 Abs 4 betrifft hingegen die Umkleideräume und die Einrichtungen zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung. § 20 Abs 8 normiert die konkrete Verpflichtung, die Räume UND GEGENSTÄNDE des Schlachtbetriebes mindestens einmal je Arbeitstag zu reinigen. Die in Stallungen, Verarbeitungsraum sowie im Umkleideraum festgestellten Mängel sind somit Tatbestandselemente verschiedener Verwaltungsübertretungen. Die Nichtbeachtung

dieser Vorschriften stellte jeweils in Verbindung mit § 50 Z 15 des FleischUG eine gesonderte Verwaltungsübertretung dar.

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeStrafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110103.X03

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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