RS Vwgh 1992/11/17 91/08/0007

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

EFZG §11;
EFZG §2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 11 EFZG knüpft den Beginn der festgesetzten Fallfrist nicht an das Ende der Einklagbarkeit des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes "mit dem Ablauf der Verjährungsfrist", sondern an das "Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes im Sinne dieses Bundesgesetzes". Diese Formulierung legt es in Verbindung mit dem von der Dauer des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes handelnden § 2 EFZG nahe, darunter jenen Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem der Arbeitnehmer, auf den sich der Erstattungsanspruch bezieht, Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat: Das ist entweder bis zur Beendigung der krankheitsbedingten oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung oder, ungeachtet einer Fortdauer dieser Verhinderung, bis zum Ablauf der im § 2 geregelten Anspruchsdauer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080007.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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