RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0069

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §64 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 90/11/0133 1

Stammrechtssatz

Mangels einer gegenteiligen gesetzlichen Regelung kommt auch bei einem die Unzulässigkeit des Lenkens auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung feststellenden Bescheid gem § 64 Abs 5 KFG der aus § 66 Abs 4 AVG abgeleitete Grundsatz zum Tragen, wonach bei Berufungsbescheiden im allgemeinen die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgebend ist. Der Zeitpunkt der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich darf daher jedenfalls nicht in den Zeitraum eines Jahres vor Erlassung des Berufungsbescheides fallen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110069.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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