RS Vwgh 1992/11/18 91/03/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0014 1

Stammrechtssatz

Eine in sich widersprüchliche oder unklare Auskunft entspricht nicht der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG (hier hatte der Lenker einerseits ausgeschlossen, daß er zur angefragten Zeit das Fahrzeug gelenkt habe, anderseits sich - implizit - als Lenker bezeichnet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030294.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten