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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 litc;Rechtssatz
Bei Auftauchen von Hindernissen, spätestens im Augenblick des Erkennens, daß sich der Überholvorgang nicht mehr rechtzeitig beenden läßt, ist der Überholende verpflichtet, das Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter das Fahrzeug, das er überholen wollte, einzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030060.X03Im RIS seit
12.06.2001