RS Vwgh 1992/11/18 89/12/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 11

Stammrechtssatz

Die Wirkung (die Verbindlichkeit des Inhaltes) eines existent gewordenen (erlassenen) Bescheides darf nur dann zu einem vor der Erlassung dieses Bescheides liegenden Zeitpunkt eintreten, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift (iVm den anzuwendenden Verfahrensnormen) derartiges vorsieht. Das gilt auch für die Berufungsbehörde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120168.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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