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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GO Hochschule Musik Darstellende Kunst Wien;Rechtssatz
Ein nicht gehörig kundgemachter Beschluß des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst über die Einsetzung einer ständigen Kommission mit Entscheidungsbefugnis gem § 14 lit a der GO des Gesamtkollegiums der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien ist für den VwGH unbeachtlich. Die anstelle des Gesamtkollegiums als Behörde eingeschrittene (entscheidungsbevollmächtigte) Person war daher nicht zur Entscheidung über den Antrag auf Nostrifizierung gem § 49 Abs 1 KHStG zuständig.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120158.X02Im RIS seit
11.07.2001