RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0281

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §25;
AHStG §5 Abs2 litf;
StudFGNov 1988 §2 Abs4 lita;

Rechtssatz

Für die Beurteilung des Zeitaufwandes von wissenschaftlichen Arbeiten iSd § 2 Abs 4 lit a StudFG ist als Beginn die formelle Übernahme der Diplomarbeit iSd § 5 Abs 2 lit f und § 25 AHStG maßgebend. Arbeiten im Rahmen eines Seminars und die literarische Vorbereitung auf ein bestimmtes Thema sind Studien, die regelmäßig zur Wahl des Themas der Diplomarbeit erforderlich sind. Diese Vorarbeiten können aber für die Frage des Zeitaufwandes und des Umfanges der wissenschaftlichen Arbeiten zur Erlangung des Diplomes nicht berücksichtigt werden, weil erst durch die Übernahme der Diplomarbeit deren Umfang und Thema bestimmt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120281.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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