RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0273

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 88/12/0069 9

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der Beh nach sich. Mit Erfolg kann ein solcher Verfahrensmangel daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0260, 0261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120273.X03

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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