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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1106/80 E 20. Oktober 1981 RS 1Stammrechtssatz
Bevor zu entscheiden ist, ob eine Leistung zu Unrecht empfangen wurde und ob dieser Empfang in gutem Glauben erfolgte oder nicht, muß eindeutig geklärt sein, wie die Behörde den von ihr als Übergenuß im Sinne des § 13a GehG 1956 angesprochenen Betrag ermittelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120227.X01Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012