RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §80;
GehG 1956 §24a idF 1986/387;
GehG 1956 idF 1959/094;
GehGNov 45te Art10;
GehGNov 45te Art9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1575/58 E 22. September 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache Naturalwohnungsvergütung Grundvergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120293.X01

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten