RS Vwgh 1992/11/18 91/12/0273

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §175;
DGO Graz 1957 §37a Abs6;
UFV Graz 1967 §4 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines Unfalles als Dienstunfall iSd § 4 Abs 1 der V über die Unfallfürsorge für die Beamten der Stadt Graz, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen, ist auf die dem § 4 der V entsprechende Definition des Arbeitsunfalles im § 175 Abs 1 ASVG zurückzugreifen, sodaß auch die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung des Begriffes des Dienstunfalles herangezogen werden kann. Danach handelt es sich um Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120273.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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