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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/26 90/12/0260 1Stammrechtssatz
Die Behörde hat ausschließlich zu klären, ob der Beamte "aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt", mit der (in diesem Fall) relevanten Konsequenz, daß er im Falle einer Bejahung dieser Frage die ihm aus einem solchen Wohnen erwachsenden Fahrtkosten zur Gänze selbst ohne Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuß nach den Bestimmungen des § 20b GehG zu tragen hat und er sie auch nicht teilweise im Wege des Fahrtkostenzuschusses auf seinen Dienstgeber überwälzen kann
(Hinweis E 14.1.1985, 84/12/0002; E 18.2.1985, 84/12/0091; E 31.3.1989, 87/12/0083).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120207.X02Im RIS seit
16.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010