RS Vwgh 1992/11/18 90/03/0241

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;

Rechtssatz

Aus dem Gesetzeszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs 1 Z 5 KflG ergibt sich klar, daß ungeachtet der Verwendung der Mehrzahl in dieser Bestimmung die Gefährdung und Erfüllung der Verkehrsaufgaben eines einzelnen Verkehrsunternehmens ausreicht (Hinweis E 11.3.1987, 86/03/0150, 0151, 0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990030241.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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