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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;Rechtssatz
Aus dem Gesetzeszusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs 1 Z 5 KflG ergibt sich klar, daß ungeachtet der Verwendung der Mehrzahl in dieser Bestimmung die Gefährdung und Erfüllung der Verkehrsaufgaben eines einzelnen Verkehrsunternehmens ausreicht (Hinweis E 11.3.1987, 86/03/0150, 0151, 0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030241.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009