RS Vwgh 1992/11/18 89/12/0168

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Berichtigungsbescheid tritt (soweit er den berichtigten Bescheid betrifft) nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheides, sondern bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (Hinweis E 31.3.1960, 1646/59, VwSlg 5253 A/1960, E 14.9.1978, 1003/76, VwSlg 9691 A/1978). Wird mit einer Berichtigung ein auf einem Versehen beruhender Schreibfehler beseitigt, hat dies, unabhängig davon, ob diese Maßnahme vor oder nach Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gesetzt wurde, keinen Einfluß auf die nur gegen den (ursprünglichen) berichtigten Bescheid eingebrachte Beschwerde, sodaß der Unterlassung der Einbringung einer weiteren Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides keine rechtliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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