RS Vwgh 1992/11/18 92/03/0177

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §100 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §100 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §99 Abs4;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 18.11.1992 92/03/0178

Rechtssatz

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weder im AVG zwingend vorgeschrieben noch sieht das NÖ JagdG 1974 für den Fall der Vorschreibung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Waldgefährdung eine mündliche Verhandlung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030177.X02

Im RIS seit

18.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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