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L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §40 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 18.11.1992 92/03/0178Rechtssatz
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist weder im AVG zwingend vorgeschrieben noch sieht das NÖ JagdG 1974 für den Fall der Vorschreibung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Waldgefährdung eine mündliche Verhandlung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030177.X02Im RIS seit
18.11.1992