RS Vwgh 1992/11/23 91/15/0061

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Veröffentlicht am 23.11.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/15 90/14/0235 1

Stammrechtssatz

Die Begründung des Bescheides (hier: voll bestätigender Bescheid der Berufungsbehörde - Berufungssenat) kann auch durch Verweisung auf die der Partei mitgeteilten Feststellungen des abgabenbehördlichen Prüfers erfolgen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt (hier: Feststellungen laut Niederschrift über die Schlußbesprechung sowie Feststellungen des Prüfers in Äußerungen zu Parteivorbringen im Rechtsmittelverfahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150061.X02

Im RIS seit

23.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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