RS Vwgh 1992/11/23 91/15/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §187;
FinStrG Ausübung des Gnadenrechtes 1958 §1;

Rechtssatz

Die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.12.1958, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden, BGBl 1958/290, ist Beantwortung einer Rechtsfrage, während die Entscheidung der Gnadenfrage bei Vorliegen BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGER UMSTÄNDE als Handhabung freien Ermessens durch die Behörde ist. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind, liegt nicht im Ermessen der Behörde (Hinweis E 15.3.1984, 83/16/0176, VwSlg 5872 F/1984).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150071.X01

Im RIS seit

23.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten