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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale des § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.12.1958, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden, BGBl 1958/290, ist Beantwortung einer Rechtsfrage, während die Entscheidung der Gnadenfrage bei Vorliegen BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGER UMSTÄNDE als Handhabung freien Ermessens durch die Behörde ist. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach § 187 FinStrG das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung, ob berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind, liegt nicht im Ermessen der Behörde (Hinweis E 15.3.1984, 83/16/0176, VwSlg 5872 F/1984).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150071.X01Im RIS seit
23.11.1992Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009