RS Vwgh 1992/11/23 91/15/0061

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Veröffentlicht am 23.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/22 90/13/0120 1

Stammrechtssatz

Soweit ein Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt, die Berufungsbehörde habe nicht erkennen lassen, welche Fassung des EStG 1972 sie angewendet habe, so ist dieser Vorwurf unbegründet, wenn aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist, daß die Berufungsbehörde die für das Streitjahr maßgebende Fassung des EStG 1972 angewendet hat. Im übrigen wäre eine diesbezügliche Begründungslücke - und zwar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - nur dann wesentlich, wenn sie zur Folge hätte, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150061.X01

Im RIS seit

23.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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