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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und die damit verbundene Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages ist nach der formellen Rechtskraft des die nachträgliche baurechtliche Bewilligung abweisenden Berufungsbescheides ungeachtet der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht entschiedenen und daher auch (noch) nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde an den VfGH zulässig. Der Eintritt der formellen Rechtskraft wird nämlich durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht gehindert.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050163.X01Im RIS seit
11.07.2001