RS Vwgh 1992/11/24 92/05/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §129;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und die damit verbundene Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages ist nach der formellen Rechtskraft des die nachträgliche baurechtliche Bewilligung abweisenden Berufungsbescheides ungeachtet der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht entschiedenen und daher auch (noch) nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde an den VfGH zulässig. Der Eintritt der formellen Rechtskraft wird nämlich durch die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht gehindert.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050163.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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