RS Vwgh 1992/11/24 92/05/0130

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/17 90/01/0068 2

Stammrechtssatz

Die teilweise unrichtige Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung, für sich allein betrachtet, belastet den Bescheid noch nicht mit Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050130.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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