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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/08/0189 1Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des § 9 Abs 1, § 9 Abs 2, § 10 Abs 1 und § 11 AlVG sind Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Demnach unterscheidet § 10 AlVG die schuldhafte Herbeiführung des Zustandes der Arbeitslosigkeit einerseits und die schuldhafte Vereitelung der Beendigung der Arbeitslosigkeit andererseits.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080132.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010