RS Vwgh 1992/11/24 88/08/0284

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/08/0226 2

Stammrechtssatz

Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs 1 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, daß die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind und daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich ist (Hinweis auf E 21.4.1986, 82/08/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080284.X02

Im RIS seit

24.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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