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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Frage, ob ein nach § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 zu berücksichtigender Umstand vorliegt oder nicht, ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen zu prüfen und zu entscheiden. Ein derartiger Umstand betrifft nicht die in § 74 Abs 2 iZm § 356 Abs 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte (Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0047, VwSlg 13064 A/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040118.X01Im RIS seit
24.11.1992