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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Die Ungleichbehandlung gegenüber Eigentümern von in einer Schutzzone gelegenen Gebäuden, bei welchen die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Instandsetzungsarbeiten grundsätzlich zu prüfen ist, (Hinweis E 24. Mai 1976, 797/74, VwSlg Nr 9063 A/76), kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil es einerseits dem Eigentümer eines nicht in der Schutzzone gelegenen Hauses freisteht, der Verpflichtung zur Instandhaltung des Gebäudes, wenn ihm dies wirtschaftlich unzumutbar erscheint, dadurch zu entehen, daß er eine Abtragungsbewilligung erwirkt, auf deren Erteilung ihm ein Rechtsanspruch zusteht (Hinweis E 4. Mai 1970, 1378/68), während für die Bewilligung des Abbruches von Gebäuden in Schutzzonen die im § 60 Abs 1 lit d der Bauordnung für Wien genannten - erheblichen - Beschränkungen gelten. Andererseits besteht in Schutzzonen ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Abtragungsauftrages, wenn ein Instandsetzungsauftrag dem Hauseigentümer wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann (Hinweis E 24. Mai 1976, 797/74), wobei bei außerhalb von Schutzzonen gelegenen Häusern ein derartiger Rechtsanspruch nicht besteht.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050168.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010