RS Vwgh 1992/11/24 92/04/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Nichteinbringung eines Genehmigungsansuchens nach § 81 Abs 1 GewO 1973 trotz Aufforderungen der Behörde als maßgebende Ursache für das Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmales des Fehlens der erforderlichen Genehmigung in Ansehung einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 darf nicht als erschwerender Umstand berücksichtigt werden.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040110.X02

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten