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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs1;Rechtssatz
Es bleibt der Behörde unbenommen, von ihrer negativen Schlußfassung, daß sie von ihrem Abänderungsrecht und Behebungsrecht iSd § 68 Abs 2 bis 4 AVG nicht Gebrauch macht, der Partei eine nicht den Charakter eines Bescheides besitzende Mitteilung zukommen zu lassen (hier der Hinweis im angefochtenen Bescheid, daß die belangte Behörde überdies kein öffentliches Interesse iSd § 68 Abs 3 AVG an einer Fristerstreckung in Ansehung eines rechtskräftigen Bauauftrages erkannt habe).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990050113.X01Im RIS seit
03.05.2001