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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen; wenn anläßlich der Einräumung der Anordnungsbefugnis sogar noch ausgeführt wird, daß der verantwortliche Beauftragte ermächtigt sei, die zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen erforderlichen Anordnungen zu treffen, ist damit auch die erforderliche Überwachung der getroffenen Anordnungen umfaßt (Hinweis: E 4.7.1989, 88/08/0212 = ZfVB 1990/5/2368)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080286.X02Im RIS seit
24.11.1992