RS Vwgh 1992/11/24 88/08/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen; wenn anläßlich der Einräumung der Anordnungsbefugnis sogar noch ausgeführt wird, daß der verantwortliche Beauftragte ermächtigt sei, die zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen erforderlichen Anordnungen zu treffen, ist damit auch die erforderliche Überwachung der getroffenen Anordnungen umfaßt (Hinweis: E 4.7.1989, 88/08/0212 = ZfVB 1990/5/2368)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080286.X02

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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