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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Die auf Personenvereinigungen und Vereine bezughabenden Bestimmungen des § 1 Abs 5 und 6 GewO 1973 bilden eine Sondernorm für jene Fälle, in denen bei alleiniger Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs 2 legcit die Ertragserzielungsabsicht deshalb verneint werden müßte, weil der erzielte Ertrag nicht der Personenvereinigung bzw dem Verein, sondern eben seinen Mitgliedern zum wirtschaftlichen Vorteil gereicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040180.X03Im RIS seit
24.11.1992