RS Vwgh 1992/11/24 91/08/0027

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "hinreichend" iSd § 26 Abs 1 Wr SHG bedeutet nach der Rechtsprechung, daß der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne daß es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 26 Abs 1 Wr SHG

(Hinweis E 26.2.1986, 83/11/0279 zur vergleichbaren Bestimmung des § 41 Abs 1 lit a NÖ SHG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080027.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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