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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "hinreichend" iSd § 26 Abs 1 Wr SHG bedeutet nach der Rechtsprechung, daß der Hilfeempfänger auf Einkommen oder Vermögen greifen kann, ohne daß es ihm in Ansehung der Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes (bzw seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) unzumutbar wäre. Dabei ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, weshalb auf die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen zurückgegriffen werden kann. Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 26 Abs 1 Wr SHG
(Hinweis E 26.2.1986, 83/11/0279 zur vergleichbaren Bestimmung des § 41 Abs 1 lit a NÖ SHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080027.X02Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.04.2010