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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Feststellung, die aus der Ausübung eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos ohne die erforderliche Konzession erzielten Einkünfte deckten nur einen Teil der Aufwendungen des Vereines, gibt keine Auskunft darüber, ob diese Einkünfte die mit dem Getränkeverkauf verbundenen Auslagen, die zweifellos ebenfalls zu den Aufwendungen des Vereines zählen, übersteigen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040180.X04Im RIS seit
24.11.1992