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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Art83 Abs2 B-VG; §47 ZivildienstG; Beschlußfassung der ZDOK bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, in der Bescheidausfertigung versehentliche Anführung des sechsten, abwesenden Mitgliedes als anwesend; Erfordernisse des §48 Abs1 ZDG (Mindestbesetzung) erfüllt - kein Entzug des gesetzlichen Richters
ZivildienstG; keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung
Schlagworte
Zivildienst, ZivildienstkommissionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B216.1985Dokumentnummer
JFR_10149073_85B00216_01