RS Vfgh 1985/9/27 B216/85

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art83 Abs2
ZivildienstG §47 Abs3
ZivildienstG §48 Abs1

Rechtssatz

Art83 Abs2 B-VG; §47 ZivildienstG; Beschlußfassung der ZDOK bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, in der Bescheidausfertigung versehentliche Anführung des sechsten, abwesenden Mitgliedes als anwesend; Erfordernisse des §48 Abs1 ZDG (Mindestbesetzung) erfüllt - kein Entzug des gesetzlichen Richters

ZivildienstG; keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst, Zivildienstkommission

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B216.1985

Dokumentnummer

JFR_10149073_85B00216_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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