RS Vwgh 1992/11/24 92/05/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §100 Abs5;
BauO NÖ 1976 §2 Z3;
BauO NÖ 1976 §4 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1976 §92;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn sich das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben von dem angefochtenen Bescheid dadurch unterscheidet, daß das Gebäude lediglich 6 m (statt 8 m) hinter der Straßenfluchtlinie errichtet werden soll, ist eine derartige Projektsänderung als so wesentlich anzusehen, daß nicht mehr von einer Identität der Sache die Rede sein kann, weil jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodaß für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muß. (Hinweis E 11.10.1979, 1565/79).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050201.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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