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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich das ursprünglich bewilligte Bauvorhaben von dem angefochtenen Bescheid dadurch unterscheidet, daß das Gebäude lediglich 6 m (statt 8 m) hinter der Straßenfluchtlinie errichtet werden soll, ist eine derartige Projektsänderung als so wesentlich anzusehen, daß nicht mehr von einer Identität der Sache die Rede sein kann, weil jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodaß für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muß. (Hinweis E 11.10.1979, 1565/79).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050201.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010