RS Vwgh 1992/11/24 92/08/0132

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Arbeitslosen zu aktivem Handeln zwecks Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes besteht jedenfalls solange, als ihm nicht vom potentiellen Dienstgeber eine abschlägige Antwort erteilt oder vom Arbeitsamt eine andere Beschäftigung zugewiesen worden ist. Sie wird insbesondere auch nicht dadurch zeitlich begrenzt, daß das Arbeitsamt dem Arbeitslosen einen bestimmten Tag für den in Aussicht genommenen Arbeitsbeginn genannt hat: Dies zeigt dem Arbeitslosen zwar unter Umständen eine besondere Dringlichkeit der Besetzung des Arbeitsplatzes von seiten des anbietenden Arbeitgebers an, kann aber nicht so verstanden werden, daß NACH diesem Termin eine Kontaktaufnahme überhaupt nicht mehr geboten oder zielführend wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080132.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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