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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33 Abs1 idF 1979/530;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/08/0060 2Stammrechtssatz
Ist eine Person Bevollmächtigter des Meldepflichtigen gegenüber dem Beschäftigten in bezug auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis, muß sich der Meldepflichtige eine allfällige Unterlassung einer Auseinandersetzung des Bevollmächtigten mit widersprüchlichen Rechtsauffassungen zurechnen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080151.X04Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013