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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Der rechtskräftig festgestellten gesetzwidrigen Führung einer als Gasthausbetrieb genehmigten Betriebsanlage als Diskothek mit elektronischer Musik ohne die erforderliche Genehmigung ist durch einen entsprechenden "contrarius actus" iSd
§ 360 Abs 1 GewO 1973 zu begegnen, da diese Maßnahme zur Herstellung jener Sollordnung dient, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040111.X01Im RIS seit
24.11.1992