RS Vwgh 1992/11/24 92/08/0066

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;

Rechtssatz

Grundsätzlich sollen durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit überbrückt werden, also zwar das Risiko des Beschäftigungsverlustes auf den Versicherungsträger überwälzt bzw von der Versichertengemeinschaft getragen, nicht aber vom bisherigen beruflichen Ausbildungsstand gänzlich verschiedene Berufswünsche finanziert werden, die weder mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Bezugsempfängers noch mit der örtlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt in Einklang zu bringen sind. Unterfällt das Maturastudium noch der eigenen beruflichen Höherbzw Weiterbildung, so kann dies von dem bisher als Büroangestellten tätig gewesenen Beschwerdeführer hinsichtlich des Medizinstudiums nicht gesagt werden, ganz abgesehen davon, daß er mit der Ausbildung in Ansehung des Maturaabschlusses vermittelbar ist. Ein "berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinn des § 12 Abs 4 AlVG liegt diesbezüglich nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080066.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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