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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Feststellung, daß für ein bestimmtes Jahr keine Pflicht zur Zahlung der Grundumlage bestehe, vermag einen in den Spruch aufzunehmenden Abspruch über einen nach § 57 g HKG vorliegenden Antrag des Gewerbetreibenden nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040186.X04Im RIS seit
24.11.1992