RS Vwgh 1992/11/24 92/04/0186

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HKG 1946 §57g Abs1;

Rechtssatz

Die in die Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Feststellung, daß für ein bestimmtes Jahr keine Pflicht zur Zahlung der Grundumlage bestehe, vermag einen in den Spruch aufzunehmenden Abspruch über einen nach § 57 g HKG vorliegenden Antrag des Gewerbetreibenden nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040186.X04

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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