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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151 Abs1;Rechtssatz
Die Erbringung von bloß gattungsmäßig umschriebenen Dienstleistungen ohne eine Bindung, wie sie für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als wesentlich angesehen wird, wird im allgemeinen als "freier Dienstvertrag" (und insoweit als ein im Verhältnis zum abhängigen Arbeitsverhältnis, aber auch zum Werkvertrag Verschiedenes: Hinweis auf E 20.5.1980, VwSlg 10140 A/1980) beurteilt.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080131.X01Im RIS seit
18.10.2001